Statuten

 

vom 14. März 1997

 

 

 

 

 

 

 

 

Verein

Die Engadiner Naturforschende Gesellschaft ist ein

Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB. Sie ist

eine regionale Gesellschaft der Schweizerischen

Akademie der Naturwissenschaften und anerkennt

deren Statuten.

 

 

Zweck

Die Gesellschaft bezweckt die Förderung und die

Verbreitung naturwissenschaftlicher Forschung von

allgemeinem und insbesondere von regionalem

Interesse. Sie setzt sich für die Erhaltung von

Natur­objekten und Naturdenkmälern mit historischem

Wert ein. Sie veranstaltet wissenschaftliche Referate

und Exkursionen.

 

 

Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die

sich für die Natur interessiert und die Ziele der

Gesellschaft unterstützt. Firmen, Vereine und

Gemeinden können Kollektivmitglieder werden.

 

 

Erlöschen der Mitglied­schaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung,

b) wegen Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages

  trotz erfolgter Mahnung oder

c) durch Ausschluss. Die Generalversammlung kann

  mit Zwei­drittels­mehrheit Ausschlüsse verfügen.

  Betroffene Mitglieder sind vorgängig schriftlich über

  die Gründe zu informieren.

 

 

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

 

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand und

c) die Rechnungsrevisoren.

 

General­versammlung

Die ordentliche GV findet im ersten Quartal statt.

Die Mitglieder werden mindestens zehn Tage vorher

schriftlich dazu eingeladen.

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand

ein­berufen oder von mindestens 10% der Mitglieder

unter Angabe der Traktanden verlangt werden.

Die Generalversammlung kann nur über statutarische

Traktanden oder über schriftlich eingereichte Anträge

beschliessen. Diese müssen mindestens drei Tage vor

der GV beim Präsidenten eintreffen. Bei

Stimmen­gleichheit hat der Präsident den Stich­entscheid.

 

 

Funktionen der General­versammlung

Funktionen der GV sind:

a)  Wahl der Stimmenzähler,

b)  Genehmigung des letzten GV-Protokolls,

c)  Genehmigung des Jahresberichtes des

     Präsi­denten / der Präsidentin,

d)  Abnahme der Jahresrechnungen und der

     Reviso­renberichte,

e)  Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, der übri­gen

     Vorstandsmitglieder, der Rechnungs­revisoren und

     von maximal drei Stiftungsrats­mit­gliedern des Fonds

     Peter Gabriel,

f)   Festsetzung der Jahresbeiträge,

g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h)  Ausschlüsse aus der Gesellschaft,

i)    Kenntnisnahme von Budget und Jahresprogramm,

j)    Beschlussfassung über Anträge und

k)  Statutenänderungen.

 

 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der

Prä­si­­dentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Er konstituiert sich selbst.

 

Geschäfts­führung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.

Er regelt die Unterschriftsberechtigung, kann für

Referate Hörgebühren festlegen und Frei­mitglieder

ernennen. Für die Durchführung von Veranstal­tungen

kann er Aus­schüsse bilden und Mitglieder beiziehen,

die nicht im Vorstand sind.

 

 

Verpflich­tungen Auflösung der Gesellschaft

Für ihre Verpflichtungen haftet das Vermögen der

Gesellschaft.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge­schlossen.

 

Amtszeiten

 Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf vier Jahre gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtszeiten

Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf vier Jahre gewählt.

 

Geschäfts­führung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er regelt die Unterschriftsberechtigung, kann für Referate Hörgebühren festlegen und Frei­mitglieder ernennen. Für die Durchführung von Veranstal­tungen kann er Aus­schüsse bilden und Mitglieder beiziehen, die nicht im Vorstand sind.

 

Verpflich­tungen

Für ihre Verpflichtungen haftet das Vermögen der Gesellschaft.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge­schlossen.

Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann mit Zwei­drittelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen an die anderen Naturforschenden Gesellschaften in Grau­bünden.

 

 

 

Diese Statuten sind an der GV vom 14. März 1997 angenommen worden. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 7. März 1937.